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Allgemeine Geschäftsbedingungen MplusKASSA

Version 13-1-2023.3

Definitionen

MplusKASSA – Mit MplusKASSA meinen wir MplusKASSA GmbH, mit Sitz in Unter den Weiden 21, 68199 Mannheim und eingetragen in der HRB 746625.

Mitarbeiter – Natürliche Personen, die bei MplusKASSA und/oder Dritten angestellt sind und die von MplusKASSA und unter der Verantwortung von MplusKASSA für die Erfüllung eines Vertrags eingesetzt werden.

Kunde – Die natürliche oder juristische Person, in deren Namen Dienstleistungen erbracht und/oder Waren geliefert werden.

Vertrag – Der zwischen MplusKASSA und dem Kunden geschlossene Vertrag über die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen jeglicher Art oder Bezeichnung.

Dinge – Dinge sind materielle Objekte, die anfällig für menschliche Kontrolle sind, wie Hardware, Materialien und dergleichen. Software ist keine Sache und unterliegt dem Urheberrecht.

Ware – Waren sind alle Waren und alle Eigentumsrechte. Also Ware ist breiter als Dinge. Zu den Waren in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören beispielweise auch: Daten, Benutzernamen, Passwörter, Codes, Dokumente, Konzepte, Software, Dateien, Zeichnungen, Entwürfe, Fotoaufzeichnungen, Filme, Informationsträger und dergleichen.

Artikel 1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Vereinbarungen zwischen MplusKASSA und Auftraggebers.

1.2. Abweichungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vereinbarungen sind nur gültig, wenn wir dies gemeinsam schriftlich vereinbart haben.

1.3. Allgemeine Einkaufs- oder sonstige Auftragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

1.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines Vertrages nichtig sein oder aufgehoben werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dieses Vertrages in Kraft. In diesem Fall werden wir in Konsultationen eintreten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen ersetzen. Dabei werden Zweck und Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des jeweiligen Vertrages so weit wie möglich berücksichtigt.

1.5. MplusKASSA bleibt jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Änderungen treten einen Monat nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden in Kraft. Wenn der Kunde mit den Änderungen nicht einverstanden ist, muss er dies rechtzeitig und damit vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bekannt geben. In diesem Fall bleiben die ursprünglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diese Kunde und für diesen Vertrag in Kraft.

1.6. Sobald die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen den Parteien vereinbart wurde, gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Verträge zwischen den Parteien. Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1.5.

1.7. MplusKASSA arbeitet mit separaten und kombinierten Vereinbarungen für die verschiedenen zu erbringenden Dienstleistungen und/oder auszuführenden Arbeiten und/oder zu liefernden Waren. Dies umfasst (Kombinationen von) folgenden Themen:

  • Bereitstellung von Software aus der Ferne über das Internet
  • Lieferung von Standard-Software außerhalb der Ferne
  • Entwicklung von Software
  • Wartung von Software
  • Support, verschiedene Service Level Agreement Pakete
  • Beratung
  • Aus- und Weiterbildung
  • Verkauf von Geräten
  • Mietgeräte
  • Wartungsausrüstung
  • VerarbeitungsVertrag

 

1.8. Wenn die Bestimmungen eines Vertrages mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kollidieren, haben die Bestimmungen des jeweiligen Vertrags Vorrang.

1.9. Eine gekürzte Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist verfügbar. Aus dem Inhalt dieser gekürzten Version können niemals Rechte abgeleitet werden.

Artikel 2. Angebote

2.1. Alle Angebote oder Kostenvoranschläge sind freibleibend, es sei denn, MplusKASSA hat schriftlich etwas anderes angegeben.

2.2. Der Kunde garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in seinem Auftrag zur Verfügung gestellten Informationen, auf die MplusKASSA sein Angebot stützt.

2.3. MplusKASSA kann nicht an ein Angebot oder eine Offerte gebunden werden, wenn der Kunde vernünftigerweise verstehen kann, dass (ein Teil des) Angebots oder Angebots einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum enthält.

2.4. Angebote und Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen.

Artikel 3. Vertrag

3.1. Ein Vertrag kommt in dem Moment zustande, in dem er von beiden Parteien rechtsgültig unterzeichnet wird, oder in dem Moment, in dem MplusKASSA eine Vereinbarung oder ein Antrags- / Autorisierungsformular erhält, das vollständig ausgefüllt und unterzeichnet an den Kunden gesendet wird, oder wenn MplusKASSA dem Kunden Dienstleistungen oder Waren auf andere Weise eindeutig im Namen des Kunden zur Verfügung gestellt hat.

3.2. MplusKASSA hat das Recht, ohne vorherige Ankündigung und ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers bestimmte Arbeiten von einem von MplusKASSA zu benennenden Dritten ausführen zu lassen, wenn dies nach Ansicht von MplusKASSA wünschenswert oder notwendig ist.

3.3. MplusKASSA ist berechtigt, den Vertrag in verschiedenen Phasen auszuführen und daher ausgeführte Teile gesondert in Rechnung zu stellen.

3.4. Änderungen eines Vertrages können nur schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden.

3.5. Mitteilungen, einschließlich Verpflichtungen oder (weitere) Vereinbarungen, von einer Partei zur anderen, die für die Ausführung des Vertrags wichtig sind, binden eine Partei nur, wenn sie von einer autorisierten Person schriftlich gemacht oder bestätigt wurden.

3.6. Wenn und soweit es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen DauerVertrag handelt, wurde der Vertrag für die zwischen den Parteien vereinbarte Dauer geschlossen. Wenn keine Dauer angegeben ist, gilt die Dauer von einem Jahr.

3.7. Ein befristeter Vertrag verlängert sich still um die Dauer der ursprünglichen Laufzeit, es sei denn, eine der Parteien kündigt den Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Zeitraums.

Artikel 4. Untersuchungs- und Informationspflicht

4.1. MplusKASSA informiert sich ausreichend über:

  • a. die Ziele, mit denen der Kunde den Vertrag abschließt
  • b. das vom Kunden beabsichtigte Endergebnis
  • c. die Organisation des Kunden, soweit sie für den Vertrag relevant ist.

 

4.2. Bei der Durchführung der Bestimmungen von Absatz 4.1. MplusKASSA wird sich auch eine Meinung über die Machbarkeit des beabsichtigten Ergebnisses innerhalb des vom Auftraggeber hierfür vorgegebenen Rahmens bilden.

4.3. Der Kunde muss MplusKASSA ausreichende Informationen zur Verfügung stellen und wird MplusKASSA auf Anfrage zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, soweit dies vernünftigerweise als relevant für die Ausführung des Vertrags angesehen werden muss. Im Falle von Unklarheiten wird MplusKASSA rechtzeitig Anfragen beim Kunden stellen.

4.4. Der Kunde hat MplusKASSA die von MplusKASSA verlangten Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen, damit MplusKASSA seine Arbeit so effizient wie möglich ausführen kann, andernfalls ist der Kunde verpflichtet, MplusKASSA die dadurch verursachten Mehrkosten zu erstatten.

4.5. Wenn MplusKASSA Informationen vom Kunden für die Ausführung des Vertrags benötigt, beginnt die Ausführungsfrist erst, wenn der Kunde MplusKASSA diese Informationen korrekt und vollständig zur Verfügung gestellt hat.

Artikel 5. Qualitätssicherung

5.1. Qualitätssicherung ist Bestandteil der Vereinbarung.

5.2. Qualitätssicherung bedeutet, dass bei der Durchführung des Abkommens Maßnahmen ergriffen werden, um das angestrebte Ergebnis zu erreichen.

5.3. MplusKASSA wird diese Maßnahmen stets auf eigene Initiative ergreifen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, solche Maßnahmen vorzuschlagen. MplusKASSA wird einer solchen Anfrage in angemessener Weise nachkommen.

5.4. MplusKASSA wendet Qualitätsmanagement an. Wir streben nach höchstmöglicher Qualität der Organisation, der Prozesse, der Produkte und der Dienstleistungen.

Artikel 6. Dokumentation

6.1. MplusKASSA sorgt für eine aktuelle Dokumentation, die so erstellt wird, dass die gelieferte Ware ordnungsgemäß verwendet, verwaltet und gewartet werden kann.

6.2. Der Kunde darf, die von MplusKASSA herausgegebene Dokumentation ohne weitere Vergütung ausschließlich zur Verwendung innerhalb seiner Organisation vervielfältigen; Dies vorausgesetzt, dass Hinweise auf Urheberrechte usw., die darauf erscheinen, erhalten bleiben.

6.3. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Dokumentation ohne Zustimmung von MplusKASSA zu ändern.

Artikel 7. Lizenzen

7.1. Soweit eine der Vertragsparteien aufgrund einer nationalen oder internationalen Regelung eine Genehmigung für die Durchführung des Abkommens benötigt, ist diese Vertragspartei für die Einholung und Aufrechterhaltung einer solchen Genehmigung verantwortlich.

7.2. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jedes Ereignis, das ihrer Ansicht nach im Widerspruch zu einer solchen Lizenz steht oder entstehen kann.

Artikel 8. Termine, drohende Verzögerung und Lieferung

8.1. MplusKASSA bemüht sich, die von MplusKASSA genannten oder zwischen den Parteien vereinbarten Lieferfristen und/oder Liefertermine so gut wie möglich einzuhalten. Die von MplusKASSA hierfür angegebenen Termine sind nach bestem Wissen immer geplante Zieltermine.

8.2. Droht sich die Ausführung der von MplusKASSA auszuführenden Arbeiten oder Lieferungen zu verzögern, wird MplusKASSA den Auftraggeber hierüber unverzüglich unter Angabe des Grundes informieren. MplusKASSA wird den Kunden auch über die Maßnahmen informieren, die zu ergreifen sind, um (weitere) Verzögerungen zu vermeiden. In Absprache mit dem Kunden wird dann ein neuer Zeitplan festgelegt.

8.3. Die Bestimmungen der Artikeln 8.1. und 8.2. berühren nicht die Rechte des Kunden gegenüber MplusKASSA.

8.4. In allen Fällen, in denen eine Frist für die Ausführung / den Abschluss eines (Teils) Vertrages vereinbart wurde, ist dies niemals eine fatale Frist. Der Kunde muss MplusKASSA zunächst formell für in Verzug erklären und ihm eine angemessene Frist (Nachfrist) zur weiteren Leistung setzen. Die In Verzug Setzung muss eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit MplusKASSA korrekt darauf reagieren kann.

8.5. Wenn vereinbart wurde, dass die Arbeiten in Phasen ausgeführt und geliefert werden, ist MplusKASSA berechtigt, die Arbeiten jeder nachfolgenden Phase auszusetzen, bis die Genehmigung einer vorherigen Phase durch den Kunden erfolgt ist.

8.6. MplusKASSA ist nicht an vorgegebene Liefertermine oder -fristen gebunden, wenn die Parteien Änderungen des Inhalts oder des Umfangs des Vertrags oder Änderungen in der Ausführung vereinbart haben. Dies gilt auch, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.

8.7. MplusKASSA plant die Lieferung(en) in Absprache mit dem Kunden und arbeitet mit einem Standard-Implementierungsverfahren. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie ihm zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Kunde die Annahme verweigert oder fahrlässig Informationen oder Anweisungen zur Verfügung stellt, die für die Lieferung erforderlich sind, ist MplusKASSA berechtigt, die Waren auf Kosten und für das Risiko von den Kunden zu lagern.

8.8. Bei der Lieferung stellt der Kunde MplusKASSA einen Empfangsnachweis für die gelieferten Waren vor. Dieser Nachweis berührt nicht die Rechte des Kunden aus dem Vertrag.

Artikel 9. Umweltfreundlichkeit

9.1. MplusKASSA verwendet so weit wie möglich nachhaltige Verpackungsmaterialien und -methoden und kümmert sich um deren umweltfreundliche Entsorgung.

Artikel 10. Annahme

10.1. Der Kunde muss das gelieferte innerhalb der angemessenen Frist überprüfen, in jedem Fall jedoch “Dingen“ (Sachen) innerhalb von 8 Tagen und übrige Waren innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt.

10.2. Der Kunde wird MplusKASSA daher innerhalb der in 10.1. genannten Fristen spätestens nach jeder Lieferung - über das Ticket-System, das MplusKASSA standardmäßig für die gegenseitige Kommunikation verwendet - darüber informieren, ob das gelieferte das beabsichtigte und vereinbarte Ergebnis entspricht. Dies kann eine explizit beabsichtigte Kommunikation mit einem Prüfbericht als Anhang sein, falls es sich um SonderSoftware handelt.

10.3. Die Abnahme umfasst auch die Abnahme der Begleitunterlagen.

10.4. Wenn der Kunde nicht in der Lage ist, MplusKASSA innerhalb der in Absatz 10.1. genannten Frist mitzuteilen, ob er die gelieferte Ware annimmt, wird er dies MplusKASSA vor Ablauf der Annahmefrist mitteilen. Dies geschieht unter Angabe von Gründen und der Frist, innerhalb derer er MplusKASSA noch mitteilen wird, ob er die gelieferte Ware annimmt.

10.5. In Ermangelung einer Mitteilung gemäß Absatz 10.2. und für den Fall, dass die Nachfrist zur Abnahme ohne weitere Mitteilung des Kunden abgelaufen ist, gilt die gelieferte Ware als vom Kunden genehmigt.

10.6. Für den Fall, dass der Kunde das Vorhandensein eines oder mehrerer Mängel feststellt, wird er MplusKASSA genau und detailliert über diese Mängel informieren. MplusKASSA repariert diese Mängel gemäß dem in Artikel 12. genannten Garantien.

10.7. Die Abnahmeregelung setzt die vereinbarten Zahlungsfristen niemals aus.

Artikel 11. Mängel in der Zusammenarbeit mit anderer Software oder Ausrüstung

11.1. Auf Wunsch des Kunden wird MplusKASSA an Konsultationen mit anderen Parteien und/oder Lieferanten des Kunden teilnehmen, die vom Kunden benannt wurden, wenn sich zu irgendeinem Zeitpunkt herausstellt, dass die von MplusKASSA gelieferten Waren in Verbindung mit anderer Software und/oder Produkten, die vom Kunden verwendet werden oder in Gebrauch genommen werden sollen, nicht ordnungsgemäß funktionieren.

11.2. Die Konsultation gemäß Absatz 11.1 zielt darauf ab, die Ursache für das unzureichende Funktionieren in Verbindung damit zu ermitteln und, wenn möglich, eine Lösung dafür zu finden. Die angemessenen Kosten von MplusKASSA, die mit der Beratung und Ausarbeitung einer Lösung verbunden sind, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, das unzureichende Funktionieren an MplusKASSA zuzurechnen ist.

Artikel 12. Garantien

12.1. MplusKASSA garantiert, dass nur Personal eingesetzt wird, das über die vereinbarten oder erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen für die Lieferung verfügt, wobei die Art des von den Parteien beabsichtigten und vereinbarten Ergebnisses zu berücksichtigen ist.

12.2. MplusKASSA garantiert auch und für die Dauer von bis zu drei Monaten nach Ablauf der in Artikel 10. genannten Annahmefrist Mängel an der gelieferten Ware auf seine Kosten zu beheben. Für von MplusKASSA gelieferte Hardware gelten auch die Herstellergarantien, die Teil des gewählten Service Level Agreements gemäß Absatz 12.10 sind und Teil dieses sind. Für Software von Drittanbietern, die von MplusKASSA geliefert wird, gelten nur die Garantien dieser Lizenzgeber. MplusKASSA gibt keine Garantien in Bezug auf die eigene Software des Kunden. Führt veraltete Software des Auftraggebers oder Dritter zu Mehrarbeit durch MplusKASSA, so gehen die Kosten hierfür zu Lasten des Auftraggebers.

12.3. Wenn der Kunde sich auf die Bestimmungen von Absatz 12.2 berufen möchte, wird er MplusKASSA hierüber schriftlich und in dringenden Fällen telefonisch informieren. Etwaige Mängel sind MplusKASSA innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich anzuzeigen und anzugeben. Weist der Auftraggeber dies nicht rechtzeitig und ausreichend an, erlischt der Gewährleistungsanspruch.

12.4. MplusKASSA wird die Mängel so schnell wie möglich in angemessener Weise unter Berücksichtigung der Schwere und Art dieser Mängel beheben.

12.5. Der Kunde muss MplusKASSA Gelegenheit geben, eine Beschwerde zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

12.6. Wenn sich der Kunde beschwert, wird diese Zahlungsverpflichtung nicht ausgesetzt.

12.7. Im Falle einer begründeten und rechtzeitigen Reklamation wird MplusKASSA nach eigenem Ermessen entweder die gelieferte Ware gegen Rückgabe der ursprünglich gelieferten Waren reparieren oder ersetzen oder eine Ersatzgebühr dafür an den Kunden zahlen oder einen anteiligen Teil der entsprechenden Rechnung gutschreiben.

12.8. Wenn festgestellt wird, dass eine Beschwerde unbegründet ist, gehen die Kosten, die MplusKASSA in dieser Hinsicht entstehen, vollständig vom Kunden zu tragen.

12.9. Die in 12.2. genannte Garantie gilt nicht, soweit MplusKASSA nachweist, dass ein Mangel infolge einer Änderung durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten ohne dessen Zustimmung entstanden ist. Die Gewährleistung gilt auch dann nicht, wenn ein Mangel nachweislich auf fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Verwendung der gelieferten Ware zurückzuführen ist.

12.10. MplusKASSA garantiert, dass die gelieferte Ware im Rahmen des Vertrages für die Dauer von mindestens 5 Jahren aufrechterhalten werden kann, sofern und solange der Kunde zu diesem Zweck unverzüglich ab dem Zeitpunkt des Kaufs eine geeignete (Dauer-)Vereinbarung (Service Level Agreement) mit MplusKASSA abschließt.

Artikel 13. Preis, Abrechnung und Zahlung

13.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und anderer Abgaben, die von der Regierung erhoben wurden oder werden. Alle von MplusKASSA angegebenen Preise sind immer in Euro und der Kunde muss alle Zahlungen in Euro bezahlen.

13.2. Der Kunde kann aus einem von MplusKASSA herausgegebenen Budget keine Rechte ableiten, es sei denn, die Parteien haben dies schriftlich vereinbart. Ein verfügbares Budget, das MplusKASSA vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird, gilt auch nicht für einen zwischen den Parteien vereinbarten Preis für die vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen, es sei denn, die Parteien haben dies schriftlich vereinbart.

13.3. MplusKASSA ist berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, ohne dass der Kunde berechtigt ist, den Vertrag aus diesem Grund aufzulösen, wenn die Preiserhöhung auf eine Befugnis oder Verpflichtung gemäß Gesetz, Verordnung oder staatlicher Maßnahme oder auf andere Gründe zurückzuführen ist, die bei Vertragsabschluss nicht vernünftigerweise vorhersehbar Waren.

13.4.1. Besteht eine regelmäßige Zahlungsverpflichtung des Kunden oder von laufenden Leistungsverträgen, ist MplusKASSA berechtigt, die geltenden Preise in der im Vertrag festgelegten Weise und Laufzeit anzupassen.

13.4.2. Wenn die in Absatz 13.4.1. genannte Vereinbarung nicht ausdrücklich die Möglichkeit von MplusKASSA vorsieht, Preise anzupassen, ist MplusKASSA immer berechtigt, die geltenden Preise schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat anzupassen. MplusKASSA wird dann seine Preise deutlich anpassen, und zwar im Einklang mit der Entwicklung des europäischen harmonisierten Preisindex 2015=100 (Basis für alle Ausgaben ohne Auswirkungen von Steueränderungen; Quelle: CBS die Niederlande). In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Preisanpassung schriftlich mit Wirkung ab dem Datum des Inkrafttretens der neuen Preise zu kündigen.

13.5. Zusätzliche Arbeiten werden dem Kunden rechtzeitig gemeldet, immer separat in Rechnung gestellt und sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden nicht erstattungsfähig.

13.6. MplusKASSA stellt Rechnungen in der im Vertrag vorgeschriebenen Weise vor.

13.7. MplusKASSA versendet die Rechnungen elektronisch, damit sie vom Kunden elektronisch verarbeitet werden können.

13.8. Die vom Kunden geschuldeten Beträge werden vom Kunden gemäß den vereinbarten oder auf der entsprechenden Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen bezahlt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen auszusetzen oder fällige Beträge aufzurechnen.

13.9. Wenn der Kunde gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag aus mehreren natürlichen und/oder juristischen Personen besteht, haftet jede dieser Personen gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages.

13.10. Das späteste Zahlungsziel beträgt acht Tage nach Rechnungsdatum.

13.11. Wenn der Kunde die fälligen Beträge nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt, sendet MplusKASSA eine Mahnung mit der Aufforderung innerhalb von acht Tagen zu zahlen. Wenn der Kunde noch nicht bezahlt hat, befindet sich der Kunde kraft Gesetzes in Verzug, ohne dass es einer In Verzug Setzung bedarf. Von diesem Moment an schuldet der Kunde die gesetzlichen Zinsen für Handelsverträge auf den ausstehenden Betrag. Darüber hinaus gehen alle Inkassokosten, (außer-)gerichtlichen Kosten und Vollstreckungskosten zu Lasten des Auftraggebers. Die Höhe der außergerichtlichen Kosten beträgt 15% des ausstehenden Betrags mit einem Minimum von €70, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Kommt der Kunde aufgrund fehlender Zahlungen in Verzug, kann MplusKASSA seine Dienstleistungen oder Aktivitäten aussetzen, bis alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt sind.

13.12. Wenn der Kunde der Ansicht ist, dass die ihm in Rechnung gestellten Beträge falsch sind, muss er MplusKASSA die Einwände innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich mitteilen. Hat der Auftraggeber seine Einwendungen nicht rechtzeitig und schriftlich mitgeteilt, so gilt er mit den berechneten Beträgen einverstanden und die Einwendungen werden nicht mehr bearbeitet.

13.13. Einwände gegen den Rechnungsbetrag setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus.

Artikel 14. Eigentumsvorbehalt

14.1. Alle von MplusKASSA gelieferten Waren bleiben Eigentum von MplusKASSA, bis der Kunde alle seine (Zahlungs-) Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat.

14.2. Einem Kunden, der als Wiederverkäufer handelt, ist es gestattet, alle Waren, die dem Eigentumsvorbehalt von MplusKASSA unterliegen, in dem Umfang zu verkaufen und weiterzuverkaufen, wie es im normalen Geschäftsgang üblich ist.

14.3. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Absatzes 14.2. ist der Kunde nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.

14.4. Für den Fall, dass der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber MplusKASSA nicht nachkommt, hat MplusKASSA das Recht, die Waren, an denen das Eigentum vorbehalten ist und über die der Kunde noch verfügen kann, sofort zurückzunehmen.

14.5. Der Kunde verpflichtet sich, solange er über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware verfügt, diese zu versichern und gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl versichert aufzubewahren.

14.6. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, über die der Kunde noch verfügen kann, pfändet oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist der Kunde verpflichtet, MplusKASSA hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

14.7. MplusKASSA kann die im Rahmen des Vertrags erhaltenen oder realisierten Daten, Dokumente, Software und/oder Datendateien trotz einer bestehenden Verpflichtung zur Ausstellung oder Übertragung aufbewahren, bis der Kunde alle an MplusKASSA geschuldeten Beträge bezahlt hat.

Artikel 15. Risiko-übergang

15.1. Die Gefahr des Verlusts, des Diebstahls, der widerrechtlichen Verwendung oder der Beschädigung von Waren, die im Rahmen des Vertrags hergestellt, geliefert oder verwendet werden, geht in dem Moment auf den Kunden über, in dem diese in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Kunden oder einer vom Kunden benannten Person gebracht wurden.

Artikel 16. Vertraulichkeit, Vertraulichkeit und Übernahme von Personal

16.1. Der Kunde und MplusKASSA stellen sicher, dass die voneinander erhaltenen Informationen, von denen bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte, dass sie vertraulicher Natur sind, geheim bleiben. Die Partei, die vertrauliche Informationen erhält, wird diese nur für den Zweck verwenden, für den sie zur Verfügung gestellt wurden.

16.2. Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter oder von ihnen beauftragte Dritte zur Einhaltung der in Artikel 16.1 genannten Vertraulichkeit.

16.3. Der Kunde erkennt an, dass die von MplusKASSA stammende Software stets vertraulicher Natur ist und Geschäftsgeheimnisse von MplusKASSA und/oder seinen Lieferanten enthält.

16.4. Während und bis zu einem Jahr nach Beendigung der Vereinbarung werden die Parteien ohne die ausdrückliche Zustimmung der anderen Partei weder direkt noch indirekt Mitarbeiter voneinander beschäftigen.

Artikel 17. Datenschutz und Datenverarbeitung

17.1. Wenn es für die Ausführung des Vertrags erforderlich ist, wird MplusKASSA mit dem Kunden einen separaten Auftragsverarbeiter Vertrag abschließen, wobei MplusKASSA als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 4. Absatz 8 der Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: “DSGVO”) und der Kunde als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4. Absatz 7 DSGVO angesehen werden kann.

17.2. In diesem Auftragsverarbeiter Vertrag werden die Pflichten der Parteien im Hinblick auf die korrekte Umsetzung der DSGVO maßgeschneidert festgelegt.

17.3. Der Kunde stellt MplusKASSA von Ansprüchen von Personen frei, deren Daten im Rahmen einer persönlichen Registrierung registriert oder verarbeitet werden, die vom Kunden geführt wird oder für die der Kunde aufgrund des Gesetzes oder anderweitig verantwortlich ist, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die dem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen MplusKASSA zuzurechnen sind.

17.4. Die Verantwortung für die Daten, die vom Kunden unter Verwendung eines MplusKASSA-Dienstes verarbeitet werden, liegt vollständig beim Kunden. Der Kunde garantiert, dass Inhalt, Nutzung und/oder Verarbeitung der Daten nicht rechtswidrig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde stellt MplusKASSA von allen Rechtsansprüchen Dritter, gleich aus welchem Grund, im Zusammenhang mit diesen Daten oder der Ausführung des Vertrags frei.

Artikel 18. Sicherheit

18.1. Wenn MplusKASSA verpflichtet ist, eine Form der Informationssicherheit auf der Grundlage der Vereinbarung bereitzustellen, wird die Sicherheit den zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen. MplusKASSA garantiert nicht, dass die Informationssicherheit unter allen Umständen wirksam ist. Wenn es keine klare Beschreibung der Sicherheit im Vertrag gibt, wird die Sicherheit ein Niveau erreichen, dass angesichts des Stands der Technik, der Sensibilität der Daten und der mit der Sicherheit verbundenen Kosten nicht unangemessen ist.

18.2. Die Zugangs- oder Identifikationscodes und Zertifikate, die dem Kunden von oder im Namen von MplusKASSA zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich und werden vom Kunden als solche behandelt und nur autorisierten Mitarbeitern aus der eigenen Organisation des Kunden bekannt gegeben. MplusKASSA ist berechtigt, zugewiesene Zugangs- oder Identifikationscodes und Zertifikate zu ändern.

18.3. Der Kunde wird seine Systeme und Infrastruktur angemessen sichern und stets AntivirenSoftware in Betrieb haben.

18.4. Soweit MplusKASSA Arbeiten für den Kunden durchführt, weist MplusKASSA seine Mitarbeiter oder diejenigen, die MplusKASSA für die betreffenden Arbeiten eingestellt hat, an die vom Kunden angegebenen Sicherheitsverfahren und Hausregeln einzuhalten.

18.5. Der Auftraggeber kann verlangen, dass dem Auftraggeber spätestens drei Werktage vor Beginn der Arbeiten von den in Artikel 18.4 genannten Personen Verhaltenserklärungen vorgelegt werden.

18.6. MplusKASSA meldet die Ankunft seiner Mitarbeiter gemäß Absatz 18.4. an einem Ort des Auftraggebers rechtzeitig bei der Kontaktperson des Auftraggebers. MplusKASSA stellt sicher, dass sich seine Mitarbeiter auf Wunsch des Kunden ausweisen können und dass sie für oder in seinem Auftrag arbeiten. Der Kunde kann jedermann den Zugang zu einem seiner Standorte verweigern.

Artikel 19. Arbeitsplatzumstände

19.1. Soweit beim Auftraggeber gearbeitet wird, sorgt der Auftraggeber für einen angemessenen und sicheren Arbeitsplatz.

19.2. MplusKASSA stellt sicher, dass seine Mitarbeiter rechtzeitig über die für den Kunden geltenden Vorschriften in Bezug auf den Arbeitsplatz informiert sind und den Kunden unverzüglich informieren, wenn sich herausstellt, dass Umstände vorliegen, die gegen diese Vorschriften verstoßen (könnten).

Artikel 20. Ersatz durch MplusKASSA eingesetzte Personen

20.1. MplusKASSA wird seine am Standort des Kunden eingesetzten Personen nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden ersetzen. Der Kunde verweigert seine Zustimmung nicht aus unzumutbaren Gründen und kann sie an Bedingungen knüpfen.

20.2. Der Kunde kann Ersatz von Personen verlangen, die MplusKASSA am Standort des Kunden einsetzt, wenn er deren Einsatz aus persönlichen Gründen nicht mehr für wünschenswert hält.

20.3. Die Ersatzpersonen werden zum gleichen Preis zur Verfügung gestellt und müssen in Bezug auf Fachwissen, Ausbildung und Erfahrung den ursprünglich beschäftigten Personen mindestens gleichwertig sein.

Artikel 21. Unterauftragsvergabe

21.1. MplusKASSA ist es jederzeit gestattet, bei der Ausführung des Vertrags die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen.

21.2. Dies berührt nicht die eigene Verantwortung und Haftung von MplusKASSA für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag und den Steuer-, Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsgesetzen.

Artikel 22. Geistiges Eigentum

22.1. Der Kunde garantiert MplusKASSA, dass durch die Erfüllung des Vertrages oder die Offenlegung der vom Kunden erhaltenen Waren, einschließlich - aber nicht ausschließlich - Zeichnungen, Fotoaufzeichnungen, Filme, Informationsträger, ComputerSoftware und Datendateien, keine Rechte verletzt werden, die Dritte - nach dem Urheberrechtsgesetz oder anderen nationalen, supranationalen oder internationalen Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, oder des gewerblichen Rechtsschutzes oder des Deliktrechts oder Eigentum oder das Recht, das sich auf die rechtswidrige Handlung bezieht - geltend machen können. Der Kunde stellt MplusKASSA gerichtlich und außergerichtlich von allen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund der Gesetze oder Vorschriften geltend machen können.

22.2. Wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der von Dritten geltend gemachten Rechte gemäß Absatz 22.1. dieses Artikels bestehen oder bestehen, ist MplusKASSA berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen, bis vor Gericht unwiderruflich festgestellt wird, dass MplusKASSA diese Rechte durch die Einhaltung des Vertrags nicht verletzt. Danach wird MplusKASSA den Vertrag weiterhin innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausführen.

22.3. Alle geistigen Eigentumsrechte an der Software, Websites, Datendateien, Ausrüstung, Schulungs- und Testmaterial oder anderen Materialien wie Analysen, Designs, Dokumentationen, Berichtsangeboten sowie Vorbereitungsmaterial davon, die auf der Grundlage des Vertrags entwickelt oder zur Verfügung gestellt werden, liegen ausschließlich bei MplusKASSA, seinen Lizenzgebern oder Lieferanten. Der Kunde erhält die Nutzungsrechte, die ausdrücklich durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Vertrag und das Gesetz gewährt werden. Ein Nutzungsrecht, das einem Kunden zusteht, ist persönlich, nicht ausschließlich, nicht übertragbar, kann nicht verpfändet und nicht an Dritte unter Lizenz weitergegeben werden.

22.4. MplusKASSA bleibt stets Inhaber der Urheberrechte, die an den von ihm in Erfüllung des Vertrages hergestellten Werken wie – aber nicht ausschließlich – Konstruktionszeichnungen, Modellen, Arbeits- und Detailzeichnungen, Informationsträgern, ComputerSoftware, Dateien, Fotoaufzeichnungen und ähnlichen Produktions- und Werkzeugen entstehen können, auch wenn die betreffenden Tätigkeiten im Angebot oder auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind.

22.5. Die von MplusKASSA zu liefernden oder zu liefernden Waren, wie Konstruktionszeichnungen, Modelle, Arbeits- und Detailzeichnungen, Informationsträger, ComputerSoftware, Dateien, fotografische Aufzeichnungen und ähnliche Produktions- und Hilfsmittel sowie ein Teil davon, der zum wesentlichen Teil dieses Designs gehört, können, auch wenn oder soweit das Design in dieser Hinsicht keinen urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Schutz für MplusKASSA genießt, dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung vervielfältigt werden, unabhängig davon, ob es sich um einen Produktionsprozess handelt oder nicht.

22.6. Der Kunde wird keine Hinweise auf die Vertraulichkeit oder von Urheberrechten, Marken, Handelsnamen oder anderen geistigen Eigentumsrechten aus den Waren entfernen oder ändern lassen.

22.7. Auch wenn der Vertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht, ist MplusKASSA jederzeit berechtigt, technische Maßnahmen zum Schutz der Waren anzuwenden, zu denen dem Kunden (direkter oder indirekter) Zugang gewährt wird, in Verbindung mit einer vereinbarten Beschränkung des Inhalts oder der Dauer des Rechts zur Nutzung dieser Waren. Der Kunde wird solche Einrichtungen nicht entfernen oder entfernen oder umgehen lassen.

22.8. Nach Lieferung durch MplusKASSA erwirbt der Kunde das persönliche, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der von MplusKASSA im Rahmen des Vertrages erstellten Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes oder von Werken im Sinne von Artikel 22.4. Das genannte Nutzungsrecht beschränkt sich auf das Recht zur normalen Verwendung der gelieferten Waren und umfasst insbesondere nicht die Verwendung zur Vervielfältigung dieser Waren im Rahmen eines Produktionsprozesses.

22.9. MplusKASSA stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, dass Software, Websites, Dateien, Geräte oder andere Materialien, die von MplusKASSA und/oder seinen Lizenzgebern selbst entwickelt wurden, ein Recht an geistigem Eigentum dieser Dritten verletzen, einschließlich Persönlichkeitsrechte gemäß Artikel 25, Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes, einschließlich ähnlicher Ansprüche in Bezug auf Wissen, rechtswidrigen Wettbewerb und Solidität. Dies unter der Bedingung, dass der Kunde MplusKASSA unverzüglich schriftlich über das Bestehen und den Inhalt des betreffenden Anspruchs informiert und dass der Kunde die Bearbeitung dieses Falles vollständig durchgeführt hat. Der Kunde wird MplusKASSA die hierfür erforderlichen Vollmachten, Auskünfte und Mitwirkungen erteilen. MplusKASSA stellt den Kunden auch von allen Schäden und Kosten frei, für die er in einem ordnungsgemäßen Verfahren verurteilt werden kann, sowie von den Kosten dieses Verfahrens selbst, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Kosten im Zusammenhang mit der Einholung von Rechtsberatung in Verbindung damit.

22.10. Diese Entschädigung erlischt, wenn sich herausstellt, dass die betreffende Verletzung durch Handlungen des Kunden oder an vom Kunden eingebrachten Waren verursacht wurde oder entstanden ist, weil der Kunde ohne Zustimmung von MplusKASSA Änderungen an den Waren vorgenommen hat.

22.11. Im Falle einer mutmaßlichen Verletzung der geistigen Eigentumsrechte eines Dritten wird MplusKASSA auf seine Kosten alle Maßnahmen ergreifen, die dazu beitragen können, eine Stagnation des Geschäftsbetriebs des Kunden zu verhindern und die Kosten und/oder Schäden zu begrenzen, die dem Kunden dadurch entstehen.

22.12. Wenn MplusKASSA bereit ist, sich zur Übertragung eines geistigen Eigentumsrechts zu verpflichten, kann eine solche Verpflichtung nur schriftlich eingegangen werden. Wenn die Parteien schriftlich vereinbaren, dass ein Recht an geistigem Eigentum in Bezug auf Software, Websites, Dateien, Geräte oder andere Materialien, die speziell für den Kunden entwickelt wurden, auf den Kunden übertragen wird, berührt dies nicht das Recht oder die Fähigkeit von MplusKASSA, die Teile, allgemeinen Grundsätze, Ideen, Designs, Algorithmen, Dokumentation zu verwenden, die dieser Entwicklung zugrunde liegen. Werke, Programmiersprachen und Werkzeuge, Protokollstandards und dergleichen uneingeschränkt für andere Zwecke zu nutzen und/oder zu verwerten, sei es für sich selbst oder für Dritte. Die Übertragung eines geistigen Eigentumsrechts berührt auch nicht das Recht von MplusKASSA, im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten Entwicklungen vorzunehmen, die denen ähneln oder abgeleitet sind, die zugunsten des Kunden gemacht wurden oder werden.

22.13. MplusKASSA ist niemals verpflichtet, eine Datenkonvertierung durchzuführen, es sei denn, dies wurde schriftlich mit dem Kunden vereinbart.

22.14. Dem Kunden oder von ihm beauftragten Dritten ist es nicht gestattet, Anpassungen an gelieferten Materialien, Software, Websites, Dateien, Geräten usw. vorzunehmen.

Artikel 23. Aussetzung, Kündigung und Auflösung des Vertrags

23.1.1. Jede der Parteien kann die Erfüllung des Vertrags ganz oder teilweise ohne In Verzug Setzung (ohne Nachfrist) mit sofortiger Wirkung aussetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn:

  • der anderen Partei Zahlungsaufschub gewährt wird
  • in Bezug auf die andere Partei Konkurs angemeldet wird
  • in Bezug auf die andere Partei die gesetzliche Umschuldung ausgesprochen oder beantragt wurde
  • wenn die andere Partei unter Vormundschaft gestellt wird oder unter Verwaltung
  • wenn das Unternehmen der anderen Partei auf andere Weise als zum Zwecke einer Umstrukturierung oder einer Fusion von Unternehmen liquidiert oder aufgelöst wird
  • wenn die andere Partei eine natürliche Person ist und sie verstorben ist.

23.1.2. MplusKASSA kann den Vertrag auch ganz oder teilweise ohne In Verzug Setzung (ohne Nachfrist) mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich die maßgebliche Kontrolle über das Unternehmen des Kunden direkt oder indirekt ändert oder wenn das von der Gegenpartei betriebene Unternehmen ganz oder teilweise auf eine oder mehrere andere übertragen wurde.

23.1.3. MplusKASSA ist auch berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass die Einhaltung des Vertrags unmöglich ist, oder wenn anderweitig Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass von MplusKASSA keine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags verlangt werden kann.

23.1.4. MplusKASSA ist aufgrund der Kündigung gemäß diesem Absatz (23.1.1 bis 23.1.3) niemals verpflichtet, bereits erhaltene Gelder zurückzuerstatten, noch eine Entschädigung zu zahlen oder Kosten in irgendeiner Weise zu zahlen.

23.2. Zusätzliche Arbeiten sind niemals ein Grund für den Kunden, den Vertrag zu kündigen oder aufzulösen.

23.3. Für den Fall, dass der Kunde unwiderruflich in Konkurs geraten ist, das Recht des Kunden, zur Verfügung gestellte Software, Websites und dergleichen zu nutzen, sowie das Recht des Kunden, auf die Dienste von MplusKASSA zuzugreifen und/oder diese zu nutzen, ohne dass eine Kündigungshandlung seitens MplusKASSA erforderlich ist.

23.4. Eine Partei ist erst dann berechtigt, den Vertrag wegen eines zurechenbaren Versäumnisses der anderen Partei aufzulösen, nachdem diese Partei der anderen Partei eine detaillierte schriftliche In Verzug Setzung geschickt hat, die - zusätzlich zur Beschreibung des Mangels in Bezug auf eine wesentliche Verpflichtung - die Aufforderung enthält, noch innerhalb einer angemessenen Frist (Nachfrist) zu leisten, um den betreffenden Mangel zu beheben, und dass die andere Partei dies nicht innerhalb dieser gesetzten Frist tut. immer noch performt. Zahlungsverpflichtungen des Kunden, alle Mitwirkungs- und/oder Informationspflichten des Kunden oder eines vom Kunden zu beauftragenden Dritten gelten in jedem Fall als wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag.

23.5. Das Versäumnis einer der Parteien, die Einhaltung einer dieser Bestimmungen innerhalb einer im Vertrag festgelegten Frist zu verlangen, berührt nicht das Recht, die Einhaltung dieser Bestimmung zu verlangen, es sei denn, die betreffende Partei hat der Nichteinhaltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

23.6. Wenn der Kunde zum Zeitpunkt der Auflösung bereits eine Leistung für die Ausführung des Vertrags gemäß diesem Artikel erhalten hat, unterliegen diese Leistungen und die damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen nicht der Stornierung. Es sei denn, MplusKASSA kommt mit dem wesentlichen Teil der Leistung in Verzug. Beträge, die MplusKASSA vor der Auflösung im Zusammenhang mit dem, was MplusKASSA bereits korrekt ausgeführt oder für die Ausführung des Vertrags geliefert hat, in Rechnung gestellt hat, bleiben zum Zeitpunkt der Auflösung sofort fällig und zahlbar.

23.7. Wenn die Auflösung dem Kunden zuzurechnen ist, ist der Kunde verpflichtet, MplusKASSA den direkten Schaden und die Kosten zu ersetzen, die durch die Auflösung verursacht wurden.

23.8. Verträge, die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden und die ihrer Natur nach nicht mit der Erzielung eines Ergebnisses oder einer Lieferung enden, können von jeder der Parteien schriftlich gekündigt werden. Ist zwischen den Parteien keine Kündigungsfrist vereinbart, ist eine Frist von einem Monat einzuhalten. In diesem Fall schulden die Parteien keine Entschädigung aufgrund der Kündigung.

23.9. Der Kunde kann Abtretungsverträge, die für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wurden, nicht vorzeitig kündigen.

Artikel 24. Höhere Gewalt

24.1. Keine der Parteien ist verpflichtet, eine Verpflichtung, einschließlich einer gesetzlichen und/oder vereinbarten (Garantie-) Verpflichtung, zu erfüllen, wenn diese Partei infolge höherer Gewalt daran gehindert wird.

24.2. Höhere Gewalt liegt vor, wenn der Mangel bei der Vertragserfüllung nicht auf das Verschulden einer Partei zurückzuführen ist und nicht nach dem Gesetz, nach einem Rechtsakt oder nach den in sozialen Rechtsgeschäften herrschenden Ansichten zu ihren Lasten geht.

24.3. Mängel, die in jedem Fall - aber nicht ausschließlich - als nicht auf Mängel bei der Erfüllung des Vertrags zurückzuführen sind, die auf Folgendes zurückzuführen sind:

  • Höhere Gewalt bei den Lieferanten von MplusKASSA
  • Nichteinhaltung der vom Kunden gegenüber MplusKASSA vorgeschriebenen Verpflichtungen dieser Lieferanten
  • Mängel derjenigen Waren, Geräte, Software oder Materialien Dritter, deren Verwendung vom Kunden an MplusKASSA vorgeschrieben ist
  • Staatliche Maßnahmen
  • Stromausfall, Stagnation bzw. Einschränkung oder Einstellung der Versorgung durch öffentliche Versorgungsunternehmen
  • Krieg, Mobilmachung, Unruhen
  • Überschwemmungen, Transportprobleme, wie z.B. geschlossene Schifffahrt, andere Transportbehinderungen
  • Störungen im Internet, Ausfälle in der Telekommunikationsinfrastruktur eines beliebigen Anbieters und Störungen in Netzen
  • Feuer, Maschinenausfall und andere Unfälle
  • Streiks, Aussperrungen, Aktionen von Gewerkschaften
  • Nichtlieferung notwendiger Materialien und Halbzeuge durch Dritte
  • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen und ähnliche Umstände
  • Jede andere Ursache, soweit sie vernünftigerweise außerhalb der Kontrolle der unterlegenen Partei liegt
All diese Umstände geben der anderen Partei kein sofortiges Recht, den Vertrag aufzulösen oder eine Entschädigung zu zahlen.

24.4. Die Partei, die durch höhere Gewalt verhindert wird, kann die Verpflichtungen aus dem Vertrag während der Dauer der höheren Gewalt aussetzen. Wenn diese Frist länger als 2 Monate dauert, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne der anderen Partei Ersatz für den Schaden zu zahlen.

24.5. Wenn MplusKASSA seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zum Zeitpunkt des Eintretens höherer Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und der erfüllte oder noch zu erfüllende Teil einen unabhängigen Wert hat, ist MplusKASSA berechtigt, dies gesondert in Rechnung zu stellen. Und das, ohne dass sich die Parteien gegenseitig etwas schulden.

Artikel 25. Haftung

25.1. Kommt eine Partei einer vereinbarten Verpflichtung nicht nach, kann die andere Partei eine Nachfrist einräumen, wobei der fahrlässigen Partei noch eine angemessene Frist zur Erfüllung eingeräumt wird. Erfolgt die Einhaltung nicht, kommt die fahrlässige Partei in Verzug. Die Nachfrist ist nicht erforderlich, wenn aus einer Mitteilung oder der Haltung der Gegenpartei geschlossen werden muss, dass sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen wird. Die Partei, die ihren Verpflichtungen zurechenbar nicht nachkommt, haftet gegenüber der anderen Partei für den direkten Schaden, den diese erlitten hat und/oder erleiden wird.

25.2. Die Gesamthaftung von MplusKASSA aufgrund eines zurechenbaren Mangels bei der Erfüllung des Vertrags oder auf der Grundlage jeglicher Rechtsgrundlage, einschließlich eines Mangels bei der Erfüllung einer mit dem Kunden vereinbarten Garantieverpflichtung, ist auf den Ersatz des direkten Schadens bis zu einem Höchstbetrag des für diesen Vertrag festgelegten Preises (ohne MwSt.) beschränkt. oder den vereinbarten Preis desjenigen Teils des Vertrags, auf den sich die Haftung bezieht. Wenn es sich bei dem Vertrag hauptsächlich um einen befristeten Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr handelt, wird der für diesen Vertrag festgelegte Preis auf die Summe der Gebühren (ohne Mehrwertsteuer) für ein Jahr festgelegt. Unter keinen Umständen übersteigt jedoch die Gesamthaftung von MplusKASSA, gleich aus welcher Rechtsgrundlage auch immer, 1.250.000 € pro Ereignis. Verwandte Ereignisse werden als einzelnes Ereignis betrachtet.

25.3. Die Parteien haften nicht für indirekte Schäden. Dazu gehören - unter anderem und nicht beschränkt auf - Folgeschäden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen, verminderter Firmenwert, Schäden aufgrund von Geschäftsstagnationen, Schäden infolge von Ansprüchen von Kunden des Kunden, Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung von Waren, Materialien oder Software von Dritten, die der Kunde MplusKASSA verschrieben hat, Schäden im Zusammenhang mit der Beauftragung von Lieferanten, die der Kunde MplusKASSA vorgeschrieben hat, und Schäden, die durch Verstümmelung, Zerstörung oder Verlust von Daten oder Dokumenten verursacht werden.

25.4. Eine Partei haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die dadurch verursacht werden, dass diese Partei falsche oder unvollständige Informationen angenommen hat und annehmen kann, die von oder im Namen der anderen Partei bereitgestellt wurden.

25.5. MplusKASSA haftet nicht für Schäden des Kunden, die auf eine unsachgemäße oder vertragswidrige und/oder gegen die Vereinbarung und/oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßende Nutzung der Systeme und Software von MplusKASSA zurückzuführen sind.

25.6. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der anderen Partei oder der von dieser anderen Partei eingesetzten Personen zurückzuführen ist.

Artikel 26. Versicherung

26.1. Die Parteien versichern sich in verkehrsüblicher und verkehrsüblicher Weise und sind gegen die gesetzliche Haftung versichert.

26.2. Die Haftpflichtversicherung von MplusKASSA bietet eine Deckung von mindestens bis zum € 1.250.000 pro Schadensfall und mindestens bis zu 200% dieses Betrags.

26.3. MplusKASSA wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich einen Nachweis über die korrekte und rechtzeitige Zahlung der Prämien aushändigen.

Artikel 27. Fortlaufende Leistungsverträge

27.1. Fortlaufende Leistungsvereinbarungen, einschließlich Supportvereinbarungen, werden für den im Vertrag genannten Zeitraum abgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraums verlängert sich das Abkommen still um ein Jahr. Die Kündigung des Vertrags muss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat gegen Ende der vereinbarten Frist erfolgen, wobei die Kündigungsfrist erst an dem Tag beginnt, an dem MplusKASSA die Kündigung erhält. Eine Kündigung ist nur schriftlich möglich.

27.2. Die Zeichnungstarife für fortlaufende Leistungsverträge können von MplusKASSA geändert werden. Änderungen der Abonnementpreise werden dem Kunden mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten bekannt gegeben.

27.3. Wenn ein befristeter Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann er von beiden Parteien gekündigt werden. Die Kündigung des Vertrages bedarf dann der Schriftform. Sofern zwischen den Parteien keine ausdrückliche Kündigungsfrist vereinbart wurde, ist zum Zeitpunkt der Kündigung eine Frist von einem Monat einzuhalten. Im Falle einer Kündigung unter Beachtung der oben genannten Bestimmungen sind die Parteien niemals verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen.

Artikel 28. Dauerschuldverhältnisse

28.1. Die Kündigung des Vertrags entbindet die Parteien nicht von Verpflichtungen aus dem Vertrag, die ihrer Natur nach fortbestehen. Diese Verpflichtungen umfassen in jedem Fall: Entschädigung für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, Garantien, Haftung, Vertraulichkeit, Streitigkeiten und geltendes Recht.

Artikel 29. Streitigkeiten und anwendbares Recht

29.1. Deutsches Recht gilt wirklich für jede Vereinbarung zwischen MplusKASSA und dem Kunden.

29.2. Streitigkeiten zwischen den Parteien werden dem zuständigen Gericht in Leeuwarden vorgelegt.

29.3. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts 1980 ist ausgeschlossen.

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